Änderung des Hundehaltegesetzes - Gültig ab 01.12.2024

Hund

Oö. Hundehaltegesetz 2024

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Über zwölf Wochen alte Hunde müssen binnen fünf Werktagen am Gemeindeamt gemeldet werden. 

Die Meldung hat zu enthalten 

  1. Anmeldeformular (kann am Gemeindeamt ausgefüllt werden) 
  2. Sachkundenachweis
  3. Haftpflichtversicherung 
  4. Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
  5. Tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht sollte der Hund bereits 12. Monate alt sein. 

Eine Tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht muss ab dem 12. Lebensmonat bis zum 14. Lebensmonat vorgelegt werden, wenn dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann. 


Große Hunde und Hunde spezieller Rassen § 6 Oö. HHG 2024 müssen bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats eine Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen. 

Als große Hunde gelten alle Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilo. 

Als Hunde spezieller Rassen § 6 Oö. HHG 2024 wurden folgende Rassen eingestuft: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander. 


Führen von Hunden an öffentlichen Orte 

  • An öffentlichen Orten im Ortsgebiet ist Leinen oder Maulkorbpflicht
  • Hunde spezieller Rassen § 6 Oö. HHG 2024müssen an öffentlichen Orten an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen müssen alle Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 
  • Die Leine darf max. 1,5 Meter lang sein. 
  • Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. 



13.11.2024